Donnerstag, 28. Juli 2022

[ #Digitalisat ] Goldene Bulle Kaiser Karls IV, (Aurea Bulla)

 Exemplar des Kurfürsten (Erzb.) von Köln — 1356.

Die Goldene Bulle ist ein in Urkundenform verfasstes kaiserliches Gesetzbuch, das von 1356 an das wichtigste der „Grundgesetze“ des Heiligen Römischen Reiches war. Es regelte vor allem die Modalitäten der Wahl und der Krönung der römisch-deutschen Könige und Kaiser durch die Kurfürsten bis zum Ende des Alten Reiches 1806.

Der Name bezieht sich auf die goldgearbeiteten Siegel, die an sechs der sieben Ausfertigungen der Urkunde angehängt waren; er wurde allerdings erst im 15. Jahrhundert gebräuchlich. Karl IV., in dessen Herrschaftszeit das in lateinischer Sprache abgefasste Gesetzeswerk verkündet wurde, nannte sie unser keiserliches rechtbuch.

Die ersten 23 Kapitel sind bekannt als Nürnberger Gesetzbuch und wurden in Nürnberg erarbeitet und am 10. Januar 1356 auf dem Nürnberger Hoftag verkündet. Die Kapitel 24 bis 31 tragen die Bezeichnung Metzer Gesetzbuch und wurden am 25. Dezember 1356 in Metz, auf dem Metzer Hoftag, verkündet.

Weltdokumentenerbe. Die Goldene Bulle ist das wichtigste Verfassungsdokument des mittelalterlichen Reiches. Im Jahr 2013 wurde sie zum Weltdokumentenerbe erklärt, mit den entsprechenden Verpflichtungen für Deutschland und Österreich.

Sie enthält Bestimmungen zur Wahl, Erbfolge und zu den Reservatrechten der sieben Kurfürsten, das Verbot unrechter Fehde und der Pfalbürger (Ausbürger) sowie (im Metzer Teil) Details zur Ausübung der Erzämter. Hierbei greift sie zum Teil auf ältere Reichsrechte (Friedrich II., reg. im Reich 1211/12-1250), auf den "Sachsenspiegel" sowie (vor allem in Bezug auf das Prinzip der Mehrheitswahl) auf das Kirchenrecht zurück. Die Stilisierung der rhetorischen Elemente geht vermutlich auf die Kanzlei unter dem Hofkanzler Johann von Neumarkt (Bischof von Leitomischl, reg. 1353-1364) zurück, wichtige staatstheoretische Grundgedanken (Mehrheitswahl, Überschweigen der päpstlichen Ansprüche auf Nomination und Approbation) stimmen mit den Theorien Lupolds von Bebenburg (Leopold III. von Bebenburg, reg. als Bischof von Bamberg 1353-1363) (s. u.) überein.


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